Das sogenannte “Herrenberg-Urteil” des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) hat Unsicherheit in die Statusbeurteilung von Lehrkräften gebracht. Nach dieser Rechtsprechung ist es für Bildungsträger nur sehr schwer möglich, Lehrkräfte überhaupt noch als selbstständige Honorarkräfte zu beschäftigen. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ist häufig nicht finanzierbar bzw. von der Lehrkraft vielfach auch nicht gewünscht. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 127 SGB IV kürzlich eine Übergangsregelung getroffen, durch die für einen begrenzten Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen von einer Nachforderung von Sozialbeiträgen abgesehen wird. Dadurch gewinnen die Bildungsträger Zeit. Die Kriterien zur Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung ändern sich durch die Übergangsregelung jedoch nicht und sind - so die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Übergangsregelung nicht vorliegen bzw. ab 1. Januar 2027 - zu beachten. Bildungsträger müssen sich hierauf einstellen.

In diesem Onlineseminar erhalten Sie einen Überblick über die derzeitige Rechtslage inklusive der Neuregelung des § 127 SGB IV. Sie erhalten Tipps, wann ein Honorarvertrag mit einer Lehrkraft noch möglich ist, welche alternativen Gestaltungsmöglichkeiten es gibt und von welchen vermeintlichen Lösungen Sie eher Abstand nehmen sollten.

Inhalt

  • Warum Honorarkräfte an Schulen?
  • Echte Selbstständigkeit versus Arbeitsverhältnis: Was sind die Abgrenzungskriterien bei Lehrkräften?
  • Bedeutet “kein Arbeitsverhältnis” bei Lehrkräften auch gleichzeitig “keine Sozialversicherungspflicht”?
  • Sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung bei Lehrkräften – Sichtweise des Bundessozialgerichts (“Herrenberg”)
  • Neue Übergangsregelung des § 127 IV SGB: Inhalt und Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
  • Mögliche Maßnahmen zur Risikominimierung in Zweifelsfällen
  • Überblick über alternative Beschäftigungsmöglichkeiten
    • i. d. R. keine Lösung: zeitgeringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV für maximal 3 Monate/70 Kalendertage
    • Geldgeringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) kombiniert mit flexibler Arbeitszeitregelung
    • Rahmenvertrag mit Einzelbefristungen

Methoden

Vortrag, Diskussion

Zielgruppen

Arbeitgeber, Führungskräfte, Personalverantwortliche

Dozent*in

Tina Lorenz

Dr. Tina LorenzRechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Hinweise

Nutzen Sie bei Bedarf zur Vorbereitung unsere Hinweise zur Teilnahme an Online-Seminaren.